Technische Bedeutung von PrüfungenPrüfungen als Bestätigung technischer LösungenPrüfungen unterschiedlicher Art sind ein wesentlicher Teil zuverlässiger Ingenieurarbeit. Sie erfüllen je nach ihrer Zielrichtung unterschiedliche Aufgaben: - Ermitteln von Aussagen zu technischen Berechnungen,
- Nachweise zum angemessenen Erfüllen technischer Aufgaben,
- Bestätigen von zu erwartenden technischen Leistungen für vorgegebene Anwendungen,
- Nachweis des Erfüllens vereinbarter Vertragsbedingungen,
- Nachweise zum Erfüllen technischer Anforderungen durch Konstruktionen unter Einsatzbedingungen,
- Nachweise für das technisch angemessene Erfüllen konstruktiver Annahmen unter Anwendungsbedingungen.
Alle diese höchst unterschiedlichen Aufgaben haben eins gemeinsam: Die durch sie gewonnenen Erkenntnisse sollen zuverlässig nach dem Stand der Technik Nachweise der Leistungen technischer Lösungen liefern. Technische Prüfungen sind kein Selbstzweck, sie gewinnen ihren Wert und ihre Bedeutung allein aus der Zuverlässigkeit und Aussagesicherheit ihrer Ergebnisse als Antworten auf unterschiedliche technische Anforderungen. Technische Aussagefähigkeit von PrüfungenTechnische Prüfungen gleich welchen Inhalts gewinnen ihre technische wie rechtliche Bedeutung erst aus ihrer technischen Aussagefähigkeit als Antworten auf die aus den Zielen und voraussehbaren Anwendungen der technischen Lösungen abgeleiteten Fragen. Sie sind ein notwendiges Mittel, um solche Antworten geben zu können. Die erwartete technische Wirksamkeit kann auf dem Umweg über vorgegebene Messwerte und Daten festgelegt worden sein. Solche Vorgaben, ob Einzelwerte oder aus technischen Regelwerken entnommen, sind nur Hilfsmittel, um die zugrunde liegenden technischen Anforderungen zu konkretisieren. Prüfungen, die keine verlässlichen, reproduzierbaren Antworten auf diese Fragen liefern, sind technisch nicht aussagefähig, rechtlich deshalb unerheblich und damit wirtschaftlich nicht zu verantworten. Die Abhängigkeit des wirtschaftlichen Wertes und der rechtlichen Relevanz von der technischen Aussagefähigkeit hat der BGH so formuliert: »Tatsächlich durchgeführte Prüfungen sind nur dann rechtlich ausreichend, wenn die Aussagefähigkeit gewährleistet ist« BGH 8.2.1997 Verkehrsschild 1.11.1998. Die Konsequenz dieser Abhängigkeit ist eindeutig: Die Relevanz der Prüfungen zum Bewerten technischer Systeme und Anwendungen bildet die notwendige Grundlage für ihre Auswertung. Vor jeder Vereinbarung einer Prüfung sollte die Aussagefähigkeit ihrer Ergebnisse in Bezug auf die vorgegebene Fragestellung sorgfältig geprüft werden. Nur solche Verfahren, die zuverlässige und angemessene Aussagen zu den zugrunde liegenden Problemen liefern können, sind berechtigt. Erfassen der AnwendungsbedingungenVor jeder Vereinbarung einer Prüfung müssen deshalb unterschiedliche Prüfverfahren hinsichtlich der Auswertbarkeit ihrer Ergebnisse untersucht werden. Eine solche Auswahl des Verfahrens setzt voraus, dass die voraus-sehbaren Anwendungsbedingungen bekannt, technisch reproduzierbar und zahlenmäßig erfassbar sind. Die Analyse der Anwendungsbedingungen nach Qualität und Quantifizierbarkeit sollte deshalb jeder Auswahl von Prüfverfahren vorausgehen. Unbestimmte qualitative Begriffe sind für diese Beschreibungen nicht angemessen. Die Anwendungsbedingungen müssen mit den verfügbaren Verfahren messbar sein und im Rahmen des Standes der Technik durch getrennte technische Verfahren reproduziert werden können. Aussagen zum Verhalten technischer Konstruktionen sind stets auf das zu erwartende Langzeitverhalten zu beziehen. Prüfungen ergeben meist kurzzeitige Ergebnisse, die auf das Langzeitverhalten der geprüften Konstruktionen sei es durch Berechnungen oder durch Langzeiterfahrungen zuverlässig extrapoliert werden müssen. Welche gesicherten technischen Erkenntnisse gibt es zum Extrapolieren dieser Kurzzeitergebnisse auf die Langzeit-Aussagefähigkeiten? Wie ist ihre Zuverlässigkeit begründet und nachweisbar? Die Analyse der Anwendungen muss deshalb die Grundlage der Auswahl von Prüfverfahren sein. Sie erfasst die verschiedenen Parameter, deren Einflüsse in der Belastung der Konstruktionen kumulieren. Im Anschluss an die Ermittlung der Einzelparameter ist ihr wechselseitiges Zusammenwirken, ihre Abhängigkeit und die kumulierende Wirkung auf Konstruktionen möglichst reproduzierbar darzustellen. Einzelne Messwerte und ihr Vergleich mit einzelnen Einflussparametern sind hilfreich, aber nicht ausreichend, um das voraussichtliche Langzeitergebnis der so geprüften Konstruktionen mit der erforderlichen Sicherheit bewerten zu können. Wiedergabe von Anwendungsbedingungen durch PrüfeinrichtungenWeitere Probleme bestehen in der Reproduzierbarkeit der Anwendungsbedingungen durch Prüfeinrichtungen. Gibt es Prüfeinrichtungen, die alle Einflussparameter wiedergeben können und in denen die Wirkungen der Parameter zu variieren sind? Diese Frage stellt die Begrenztheit der verfügbaren Prüfeinrichtungen zur Diskussion. Es muss geprüft werden, ob und inwieweit durch einzelne Prüfeinrichtungen die Dauerhaltbarkeit der Konstruktionen wiedergegeben werden kann. Das Einzelergebnis wird meist Lücken aufweisen, die nur durch Kombination unterschiedlicher Prüfverfahren zu schließen sind. Die Kombination von Prüfverfahren ergibt eine weitere Schnittstelle im Zusammenwirken der unterschiedlichen Belastungen: Stimmen diese Belastungen nach Art, Größe und Richtungen mit den Anwendungsbedingungen überein und ist diese Übereinstimmung prüfbar? Schnittstellen dürfen keine Schwachstellen sein. Die Übertragbarkeit der unterschiedlichen Ergebnisse darf zu keinen Schlussfolgerungen führen, die mit den Einsatzbedingungen nicht übereinstimmen. Dies ist ein für Prüfeinrichtungen konstruktiv schwer lösbares Problem, von dessen Ergebnis aber die Aussagefähigkeit des Prüfergebnisses abhängt. Technische Regelwerke enthalten zahlreiche Kodifizierungen von Prüfverfahren. Wieweit diese Prüfverfahren anwendbar sind und zu schlüssigen Aussagen führen können, bleibt der Überprüfung im Einzelfall überlassen. Genormte Prüfverfahren sind nur soweit technisch aussagefähig, wie die Ergebnisse mit den Anwendungsbedingungen übereinstimmen und daraufhin überprüft werden können. Ein genormtes Prüfverfahren kann nur dann eine angemessene technische Aussagefähigkeit begründen, wenn diese Nachweise in ihrer Gesamtheit überzeugend zu führen sind. Auswerten von PrüfergebnissenDamit rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Prüfinstitute das Einhalten von Vertragsbedingungen unabhängig kontrollieren können, sind aussagefähige Grundlagen über Prüfverfahren und deren nachprüfbare Ergebnisse unverzichtbar. Solche Grundlagen liefern Dokumentationen von Prüfergebnissen; ihre Voraussetzung ist die vorherige Prüfung der Ergebnisse für die vorausgesehenen Anwendungen und deren angemessene technische und statistische Bewertung. Einzelne Werte sind selten allein ausreichend, weil ihre Bedeutung für sämtliche Konstruktionsteile unter Betriebslasten und sonstigen Einsatzbedingungen nicht erkennbar ist. Aussagen über die Ziele der Prüfungen gehören zu den notwendigen Begleitinformationen der Wiedergabe von Prüfergebnissen. Soll das Einhalten vertraglich vereinbarter Pflichten nachgewiesen werden, so sind Aussagen über einzuhaltende Vorgaben notwendig. Hierbei sind alle Angaben aufzuführen, die für eine Bewertung nötig sind. Hierzu zählen nicht nur die Zahl der Versuche, ihre statistische Relevanz und die Messunsicherheit der einzelnen Parameter und des Gesamtergebnisses siehe Abschnitt »Die Messunsicherheit bei Prüfungen«. Diese Aussagen sind zwar notwendige Bestandteile von Prüfbescheinigungen, ob sie nun im Vertrag vereinbart sind oder nicht. Doch ohne Einzelangaben über gemessene Prüfergebnisse und ihre Unsicherheiten ist ein Auswerten nicht möglich. Bescheinigungen darüber sind wegen des unzulänglichen Inhalts technisch wie rechtlich ungenügend. Die Prüfer müssen daher die zugrunde liegenden Vereinbarungen und Anwendungsbedingungen genau kennen, um bei der Auswertung die notwendige Vollständigkeit und Sicherheit zu erreichen. Der Auftraggeber sollte alle ihm vorliegenden Informationen bereit stellen. Erkennt die durchführende Prüfstelle sei es der Vertragspartner oder eine neutrale Prüfstelle Informationslücken, muss sie diese Unsicherheiten vor dem Durchführen der Prüfungen beseitigen. Dies ist eine Holschuld des Prüfers als Teil seiner Sorgfaltspflicht. Rechtliche Verantwortung für Inhalt und Aussagen von PrüfungenVerantwortung für technische Aussagen von PrüfungenDie technische Aussagefähigkeit von Prüfergebnissen ist von denjenigen zu verantworten, die die Prüfungen in Auftrag geben; seien es die Konstruktionsabteilung, die Qualitätssicherung oder die Betriebsleitung. [Die Leseprobe endet hier] |